AGBs SNP DOME

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERKAUF, ERWERB UND DER NUTZUNG VON EINTRITTSKARTEN

1.     Geltungsbereich der Ticket-AGB


1.1    Die Ticket-AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Reservierung, Vermittlung und dem Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie VIP-Parkplatzkarten (nachfolgend auch „Tickets“) durch die Rhein-Neckar Löwen GmbH (nachfolgend „RNL“) an Ticketerwerber und ihre Rechtsnachfolger (nachfolgend insgesamt: „Ticketerwerber“).


1.2    Durch den Erwerb der Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Besuch der Veranstaltung ausschließlich zwischen dem Ticketerwerber/Besucher und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Sind die RNL nicht selbst als Veranstalter ausgewiesen, sind sie vom Veranstalter beauftragt, die Tickets für die Veranstaltung im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. In diesen Fällen vermitteln die RNL lediglich den Ticketkauf zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Ticketerwerber die RNL mit der Abwicklung des Ticketkaufes einschließlich Versand und zwischen Ticketerwerber und den RNL kommt mit Abschluss der Bestellung gemäß Ziff. 2 dieser Ticket-AGB ein Vermittlungsvertrag zustande. 


1.3    Diese Ticket-AGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bzw. Arenen bei Auswärtsspielen der Rhein-Neckar Löwen GmbH berechtigen (nachfolgend auch „Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets von den RNL erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bzw. Arenen bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltung erlangen, insbesondere die Arena-/Stadionordnung oder AGB
des Heimvereins. Sollten diese Ticket-AGB mit den Regelungen des Heimvereins in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Ticketerwerber und dem Verwender diese Ticket-AGB Vorrang.


1.4    Im Hinblick auf einen mit dem Ticket gegebenenfalls eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des Verkehrsbundes Rhein-Neckar (VRN) kommt der Beförderungsvertrag, dessen Abschluss von den RNL lediglich vermittelt wurde, ausschließlich zwischen dem jeweiligen Ticketerwerber/Besucher und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.

2.     Vertragsabschluss / Stornierung


2.1     Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Ticketerwerber aus, sobald er bei der (Vor-) Verkaufsstelle bzw. der Geschäftsstelle seinen entsprechenden Wunsch geäußert oder beim Onlinekauf das Feld „Zahlungspflichtig bestellen“ angeklickt hat. Der Ticketerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Erst mit Übergabe der Tickets oder beim Onlinevertrieb mit der Eingabe der korrekten Zahlungsdaten sowie mit der Annahme des Angebots durch die RNL namens des Veranstalters (z. B. durch ausdrückliche Bestätigung oder durch Zuteilung und Übersendung der Transaktionsnummer) kommt ein Vertrag zwischen dem Ticketerwerber und dem jeweiligen Veranstalter zustande.


2.2     Bei Online-Bestellungen wird der Eingang einer Bestellung automatisch bestätigt. Diese Bestätigung bedeutet noch nicht, dass ein Veranstaltungsvertrag geschlossen wurde. Erst nach Prüfung der Verfügbarkeit und durch die ausdrückliche Annahme, Bestätigung und Versendung der Tickets wird das Angebot durch die RNL angenommen.

 
2.3     Sollten zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Bestellung keine Tickets der bestellten Anzahl und/oder der bestellten Kategorie mehr vorhanden sein, teilen die RNL dem Ticketerwerber eine Alternativ-Kategorie zu, soweit diese erhältlich ist und sofern der Ticketerwerber diesen Wunsch bei seiner Angebotsabgabe geäußert hat.


2.4    Die RNL sind berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Ticketerwerber schuldhaft gegen vom Veranstalter oder von den RNL aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder wenn er versucht, diese zu umgehen (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Ticketerwerber, Verstoß gegen die Ticket-AGBs, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile usw.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht fin-den die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

3.     Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

3.1     Zuzüglich zum Ticketpreis können die RNL dem Ticketerwerber die Versandkosten im Falle eines Ticketversandes und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr) in Rechnung stellen.


3.2    Die Preise für Tickets können die aufgedruckten Kartenpreise übersteigen (z. B. wegen der zusätzlichen Vorverkaufsgebühr und der Versandkosten). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Endpreis enthalten und einzeln ausgewiesen. Ermäßigungen werden (abhängig von der Veranstaltung) entsprechend der jeweils gültigen Preisliste gewährt.


3.3      Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.


3.4     Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum der RNL bzw. des Veranstalters. In Ausübung der RNL bzw. dem Veranstalter zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags berechtigen, nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht der RNL bzw. dem Veranstalter, von dem Ticketerwerber Schadensersatz zu verlangen. Bei nicht erfolgter Zahlung können die RNL nach Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist die Tickets sperren und stornieren lassen.

4.     Versand und Falschlieferungen

4.1     Übersenden die RNL dem Ticketerwerber auf dessen Verlangen bzw. Wunsch Tickets, so trägt dieser die Versandkosten. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch die RNL.


4.2    Ist der Erwerber kein Verbraucher gemäß § 13 BGB, gilt folgendes: Der Ticketerwerber ist verpflichtet, die Tickets unmittelbar nach Erhalt auf Übereinstimmung mit seinem Angebot (bei Online-Bestellung mit der Auftragsbestätigung, die er per E-Mail erhalten hat) zu überprüfen. Bei offensichtlichen Falschlieferungen, insbesondere bei fehlerhaft ausgestellten Eintrittskarten (z.B. falsche Platz-Kategorie oder falsche Veranstaltung) erhält der Erwerber kostenfrei Ersatz gegen Rückgabe der bereits zugeschickten Eintrittskarten, wenn der Erwerber den Fehler innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Eintrittskarten schriftlich anzeigt. Die Mitteilung kann auch per E-Mail (tickets@rhein-neckar-loewen.de) oder per Faxschreiben (Fax-Nr.: +49 (0) 621-391930-20) erfolgen.


4.3    Die Versendung der Eintrittskarten erfolgt auf Risiko des Erwerbers, es sei denn, es liegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der RNL oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.

5.     Widerrufs-, Rückgabe- und Erstattungsrechte

5.1     Da die Veranstaltungen im SNP Dome Heidelberg Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung sind und zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden, besteht das zweiwöchige Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme von Tickets. Jede Ticketbestellung ist mit Zustandekommen des Vertrages bindend und verpflichtet zur Bezahlung.


5.2    Tickets werden jedoch dann von den RNL zurückgenommen und der gezahlte Kaufpreis zurückerstattet, wenn die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt und/oder die Veranstaltung auf einen anderen Tag verlegt wird. Bearbeitungsgebühren und Versandkosten werden nicht erstattet. Rücknahme der Tickets und Rückerstattung des Kaufpreises erfolgen bei der Vorverkaufsstelle, bei der die Tickets erworben wurden. Beim Erwerb der Tickets über das Internet-Angebot oder die Geschäftsstelle der RNL sind die gekauften Tickets im Falle einer Rücknahme per Post an folgende Adresse zurückzuschicken: Rhein-Neckar Löwen GmbH, Franz-Grashof-Straße 5-7, 68199 Mannheim. Die Rückerstattung erfolgt in allen Fällen nur gegen Vorlage des Originaltickets. Sollte der Veranstalter bei einer Absage bzw. Verlegung der RNL die gezahlten Kaufpreise nicht zur Rückgabe an die Ticketerwerber zur Verfügung stellen, hat sich der Ticketerwerber wegen der Erstattung des gezahlten Kaufpreises an den Veranstalter als seinen Vertragspartner zu wenden.


5.3    Bei Verlegung einer Veranstaltung behalten die Tickets für den neuen Veranstaltungstermin ihre Gültigkeit. Der Ticketerwerber kann bei Verlegung wählen, ob er mit dem Ticket   die Veranstaltung am neuen Veranstaltungstermin besucht oder ob er das Ticket gem. Ziff. 5.2 zurückgibt und vom Veranstaltungsvertrag zurücktritt. Dieses Wahlrecht entfällt, falls diese Veranstaltung am gleichen Tag nur zu einer abweichenden Anfangszeit stattfindet. Wegen der Rücknahme der Tickets und Rückerstattung des Kaufpreises gelten die Regelungen zu Ziff. 5.2.

 
5.4.    Spiele, die ein Dauerkartenkunde im Rahmen des jeweiligen Dauerkartenvertrages nicht besucht oder für die sich der Club sportlich nicht qualifiziert, werden nicht erstattet. Die RNL leisten keine Gewähr für die Einhaltung veröffentlichter Spielpläne. Termine, Anfangszeiten und mögliche Spielverlegungen sind den Medien oder der Webseite zu entnehmen. Spielverlegungen und -abbrüche führen weder zur Rückerstattung von Eintrittsgeldern noch zum Ersatz eines weitergehenden finanziellen Schadens. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung einer Sportveranstaltung besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.

 
5.5.    Kommt es im Rahmen einer Sportveranstaltung zu einem Wiederholungsspiel, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit und der Ticketwerber hat keinen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Entschädigung.


5.6.    Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat und ohne Verschulden der RNL nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.


5.7.    Der Veranstalter ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht.

6.     Weitergabe von Tickets

6.1.    Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Hallenverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während einer Sportveranstaltung liegt es im Interesse der RNL, des Veranstalters und der Besucher, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.

6.2.     Der Verkauf von Tickets durch die RNL erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Ticketerwerber. Der gewerbliche und/oder kommerzielle Weiterverkauf von Tickets durch den Ticketerwerber ist untersagt. Dem Ticketerwerber ist es insbesondere untersagt,
6.2.1      Tickets bei Auktionen oder Internetversteigerungen (z.B. eBay) zum Kauf anzubieten;
6.2.2      Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis anzubieten oder weiterzuverkaufen;    ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;
6.2.3      Tickets gewerblichen und/oder kommerziellen Wiederverkäufern und/oder Tickethändlern anzubieten, diesen zu verkaufen oder weiterzugeben;
6.2.4      Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der RNL kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;
6.2.5    Tickets für Sportveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Ticketerwerber von der Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen;
6.2.6    Tickets für Sportveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem auf den SNP Dome beschränkten Hausverbot belegt sind, sofern der Ticketerwerber davon Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen.


6.3.     Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 6.2 vorliegt.
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das gemäß Ziffer 7 personalisierte Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt.
Dieser Eintritt setzt die Zustimmung der RNL voraus, die hiermit unter den im Folgenden genannten Bedingungen vorab erteilt wird, wenn: der Kunde den neuen Ticketinhaber

(1) auf die Geltung und den Inhalt dieser Ticket-AGB ausdrücklich hinweist,

(2) der neue Ticketinhaber mit der Geltung dieser Ticket-AGB zwischen ihm und der RNL einverstanden ist. Zudem ist

(3) der Vor- und Zunahme jedes neuen Ticketinhabers, soweit vorgesehen, auf dem Ticket einzutragen. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bereits ein Name eingetragen ist, ist dieser zu streichen und der Name des in den Vertrag Eintretenden auf bzw. neben der freien Fläche der Vorderseite einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden.
Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag, insbes. des Besuchsrechts, ist bei Fehlen einer der beschriebenen Voraussetzungen ausgeschlossen. Sofern ein Vertragspartner der RNL in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande.  Auf Verlangen der RNL ist Kunde zur Auskunft verpflichtet über alle Umstände, die für die Beurteilung der Einhaltung der Weitergabebestimmungen erforderlich sind und ist verpflichtet, Name, Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.

6.4.     Im Falle eines oder mehrerer schuldhafter Verstöße gegen die Regelungen in Ziffern 6.2 und 6.3 sind die RNL unter Berücksichtigung der Schwere des dem Ticketerwerber vorzuwerfenden Verstoßes nach billigem Ermessen berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
6.4.1    Bei Einzeltickets sind die RNL berechtigt, vom Kaufvertrag über das konkrete Einzelticket und von anderen Kaufverträgen des Ticketerwerbers über andere Einzeltickets zurückzutreten;
6.4.2    Bei Dauerkartenabonnements sind die RNL berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis ganz oder teilweise außerordentlich und fristlos zu kündigen;
6.4.3    Die RNL können das Ticket sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern;
6.4.4    Die RNL sind berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß
gegen Ziffern 6.2 und 6.3 Tickets weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird den RNL nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.4.5    Die RNL sind berechtigt, von dem jeweiligen Ticketerwerber die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Ziffern 6.2.1 und/oder 6.2.2 handelt;
6.4.6    Die RNL sind berechtigt, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Ticketerwerbers zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern;
6.4.7    Die RNL behalten sich vor, Personen, die gegen die Verbote in den Ziffern 6.2 und 6.3 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Zutrittsverbot zum SNP Dome auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

7.      Besuchsrecht, Personalisierung von Tickets

7.1    Die RNL als Aussteller der Tickets wollen den Zutritt zu Veranstaltungen in dem SNP Dome nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 6.2 erworben haben.


7.2    Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist daher, dass der Besucher das auf der Vorderseite mit seinem Vor- und Zunamen versehene Ticket vorlegt. Die RNL gewähren nur dem Kunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets bei den RNL oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 6.2 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“).


7.3    Alternativ ist auf dem Ticket eine Leerzeile zum händischen Eintragen des Vor- und Zunamens des jeweils Zugangsberechtigten vorgesehen. Ein Dritter, dessen Name nicht auf dem Ticket eingetragen ist, erhält nur dann Zutritt, wenn ihm das Ticket im Einklang mit den Weitergabebestimmungen aus nachfolgender Ziff. 6.2 weitergeben wurde und er seinen Vor- und Zunamen in die Leerzeile, soweit vorgesehen, einträgt. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bereits Vor- und Zuname eingetragen sind, sind diese zu streichen und der Vor- und Zuname des in den Vertrag Eintretenden auf der Leerzeile der Vorderseite einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden. Mit Vorlage des Tickets am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch Einführen der Tickets in die Lesegeräte bzw. das Einscannen) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein und diese Ticket-AGB sowie die Hausordnung, die auch an den Eingängen aushängen, anzuerkennen.


7.4    Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der RNL und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von den RNL nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 3 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 6.4.4 und 6.4.7 auslösen. Die RNL behalten sich insbesondere das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben bzw. nachweisen können, den Besuch der Veranstaltung durch Sperrung des Tickets zu verweigern. Die RNL erfüllen die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die RNL werden auch dann von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

8.     Zutrittsberechtigung / Zutrittsverweigerung / Arenaverbot

8.1.     Die RNL sind berechtigt, Ticketerwerbern, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerbern, die mit einem auf den SNP Dome beschränkten Hausverbot belegt sind, den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.


8.2.     Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets sind die RNL zur Neuausstellung nicht verpflichtet; die RNL können nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Auftragsnummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens der RNL berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht der RNL, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelplatzierung).


8.3.     Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass die RNL Strafanzeige erstatten.


8.4.     Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, das von ihm erworbene Ticket der Polizei, dem Ordnungsdienst, sonstigen berechtigten Sicherheitskräften oder dem Team der Rhein-Neckar Löwen auf deren Aufforderung jederzeit vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.


8.5.     Hat der Ticketerwerber nicht bis zum Beginn der Veranstaltung den auf dem Ticket ausgewiesenen Steh- oder Sitzplatz eingenommen, können die RNL dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung bis zur nächsten Veranstaltungspause verweigern oder für die Dauer der gesamten Veranstaltung einen anderen, gleichwertigen Platz zuweisen.


8.6.     Mit Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.


8.7.     Die RNL können Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung oder gegen diese Ticket-AGB verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen.

9.     Kinder und Jugendliche

Unter Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gelten beim Besuch von Veranstaltungen im SNP Dome zusätzlich folgende Altersbeschränkungen:


9.1.     Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu einigen Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerten und Kampfsportveranstaltungen, untersagt. Die Veranstaltungen, die nicht für diese Altersgruppe bestimmt sind, werden im Onlineshop der Rhein-Neckar Löwen mit dem Zusatz „Für unter 6-Jährige nicht zugelassen“ gekennzeichnet.


9.2.     Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt zu Stehplatzbereichen, sofern es sich bei der Veranstaltung nicht um einen sportlichen Wettkampf handelt, nicht gestattet.


9.3.     Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.


9.4.     Jugendlichen ab 14 Jahren und unter 16 Jahren, ist der Zutritt zu und der Aufenthalt im SNP Dome ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte nur bis 23:00 Uhr gestattet. Nach 23:00 Uhr ist der Aufenthalt im SNP Dome nur noch in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personenberechtigten Person gestattet.


9.5.     Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt zum SNP Dome ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personenberechtigten Person in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte bis 24:00 Uhr gestattet. Nach 24:00 Uhr ist der Aufenthalt im SNP Dome nur noch in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person. 

10.     Bild- und Tonaufnahmen

Der Ticketerwerber willigt darin ein, dass der Veranstalter sowie die RNL im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt sind, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Diese Rechte gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

11.     Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras / Verbot von Ton- und Bildaufnahmen

11.1.     Bei Heimspielen der Rhein-Neckar Löwen ist es dem Ticketerwerber erlaubt, Fotoapparate mitzubringen und Fotos zu machen. Diese dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung von Fotos-, Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne Zustimmung der RNL untersagt.


Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Ticketerwerber untersagt, Fotoapparate mitzuführen.


11.2.     Neben dem Verbot in Ziffer 11.1. Absatz 2 ist es dem Ticketerwerber untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Ton geeignet sind, mitzuführen.


11.3.     Weiterhin ist es dem Ticketerwerber mit Ausnahme des in Ziffer 11.1., Absatz 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen anzufertigen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu fertigen.


11.4.     Dem Ticketerwerber ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung von Hilfsmitteln zu verfolgen.


11.5.     Von den Verboten der Ziffern 11.1.-11.4. können der Veranstalter oder die RNL nach ihrem Ermessen Ausnahmen zulassen. Die kommerzielle Verwendung von Ton- und Bildaufnahmen ist Ticketerwerbern grundsätzlich untersagt.

12.     Umfang der Haftung / Mängelanzeige

12.1.     Die Haftung der RNL, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Ticket-AGB nicht beschränkt. Durch diese Ticket-AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung der RNL für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RNL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung der RNL für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der RNL ausgeschlossen.


12.2.     Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 12.1. begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der RNL.


12.3.     Ansprüche des Ticketerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Veranstaltung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen – gerechnet ab dem Veranstaltungsende – bei den RNL oder dem von ihnen nach Ziffer 12.2. eingeschalteten Dritten angezeigt wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RNL, deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.


13.     Verhalten auf dem Gelände des SNP Dome


13.1.     Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Gelände des SNP Domes Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können von Ordnern und anderen autorisierten Personen bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.


13.2.     Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Gelände des SNP Domes musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.


13.3.     Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 13.1. oder 13.2. verwirkt der Ticketerwerber eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Die Vertragsstrafe werden den RNL nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

14.     Datenverarbeitung / Datenschutz

14.1.     Die RNL bearbeiten die personenbezogenen Daten, die der Ticketerwerber ihm gegenüber mitteilt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt und listenmäßig erfasst. Darüber hinaus werden die erhobenen Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen für eigene Werbezwecke der RNL oder für die Werbung für eigene Angebote per Postsendung verwendet. Der Ticketerwerber kann der Nutzung der Daten durch die RNL zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch widersprechen; die Kontaktdaten der RNL sind in Ziff. 5.2. genannt. Zu den von dem Ticketerwerber mitgeteilten Daten gehören der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers, wobei etwaige Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers weder für eigene noch für fremde Werbezwecke genutzt werden.


14.2.     Die RNL sind berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die die RNL mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die RNL sind darüber hinaus berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten Daten nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen.

15.     Vertragsstrafen

15.1.     Führt der Ticketerwerber pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände des SNP Domes oder innerhalb des SNP Domes mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber den RNL eine Vertragsstrafe von bis zu € 2.500,00. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von den RNL nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


15.2.     Wirft der Ticketerwerber im SNP Dome Gegenstände (z.B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber den RNL eine Vertragsstrafe von bis zu € 2.500,00. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von den RNL nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


15.3.     Bei der unzulässigen Weitergabe von Tickets gilt die Vertragsstrafen Regelung gemäß Ziff. 6.4.4


15.4.     Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche An-sprüche bleiben davon unberührt.

16.     Hausordnung

16.1    Mit dem Zutritt zum SNP Dome verpflichtet sich der Ticketerwerber, die im SNP Dome ausgehängte Hausordnung zu beachten. Die Hausordnung des SNP Domes ist unter folgender Datei einsehbar.

  • Hausordnung SNP Dome (.pdf)

Mit Zutritt zum SNP Dome erkennt jeder Ticketinhaber die Hausordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Hausordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser Ticket-AGB.


16.2    Die Mitnahme von Transparenten ist nur mit Genehmigung der RNL gestattet. Die Mitnahme von Waffen, Gegenständen die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, Feuerwerkskörpern (Pyrotechnische Gegenstände), Flaschen, Dosen, Rauschmitteln, Lebensmitteln, Getränken, Gegenstände, die durch ihre Brennbarkeit eine Gefährdung darstellen (z.B. Konfetti, Papier-Schnipsel sowie Fahnen mit einer Stangenlänge von über 1,80m) und Tieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Material ist untersagt. Offensichtlich alkoholisierte Besucher verwirken ihr Recht, den SNP Dome zu betreten.

17.     Zusätzliche Bestimmungen für Parkplatzkarten

17.1.     Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit, für die beim Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die Parkplatzkarten ihre Gültigkeit. Der Parkplatz darf frühestens drei Stunden vor Veranstaltungsbeginn befahren werden.


17.2.     Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit der RNL, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen der RNL und dem Ticketerwerber bestehenden Vertrages über den Erwerb von Parkplatzkarten. Die RNL weist darauf hin, dass die abgestellten Fahrzeuge von ihr nicht versichert sind; insbesondere unterhält sie hierfür keine Versicherung gegen Beschädigung oder Diebstahl.


17.3.     Der Ticketerwerber muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von drei Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen. Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen befindet, sind die RNL berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Ticketerwerbers von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht der RNL, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.


17.4.     Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch die RNL verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund des Zustandes des Kraftfahrzeuges durch das Befahren der Parkplätze oder das Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die RNL der Parkplätze entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von deren Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeuges hinausgeht.


17.5.     Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.


17.6.     Die RNL können auf Kosten des Ticketerwerbers das abgestellte Fahrzeug auch dann von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze gefährdet, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wenn von ihm sonst eine Gefahr ausgeht oder es während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen wird. Unbeschadet bleibt das Recht der RNL, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.


17.7.     Die RNL behalten sich vor, aus technischen oder organisatorischen Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Ticketerwerber ein gleichwertiger und ihm zumutbarer Ersatzstellplatz zugewiesen.


17.8.     Auf dem Gelände des SNP Domes sowie deren Zufahrten gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Ticketerwerber hat beim Befahren der Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das von den RNL eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich ist.


17.9.     Der Ticketerwerber hat den Anweisungen des von den RNL eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.

 
17.10.     Soweit dem Ticketerwerber durch einen entsprechenden Hinweis auf der Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Ticketerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem bezeichneten Stellplatz zu parken; vorstehende Ziffer 16.9 bleibt hiervon unberührt. Sofern dem Ticketerwerber auf der Parkplatzkarte oder durch das Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Ticketerwerber ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Ticketerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Sofern der Ticketerwerber ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten abstellt, haben die RNL das Recht, das Fahrzeug des Ticketerwerbers auf Kosten des Ticketerwerbers umzusetzen oder von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht der RNL, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.


17.11.     Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie des Be- und Entladens gestattet.


17.12.     Die RNL haften nicht für Schäden, die durch Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der RNL sind (z. B. andere Ticketerwerber, sonstige Dritte) oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z. B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssysteme usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.


17.13.     Der Ticketerwerber haftet für alle von ihm verursachten Schäden (z. B. infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeug durch Ölverlust, Explosion), es sei denn, es liegt kein dem Ticketerwerber zurechenbares Verschulden vor. Neben den vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche der RNL gegen den Ticketerwerber und den Fahrzeughalter.


17.14.     Dem Ticketerwerber ist es untersagt, Abfälle auf den Parkplätzen außerhalb der für diese Abfälle von den RNL vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Dem Ticketerwerber ist es ferner untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: solche durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen (Ausnahme: Befreiung von Schnee). Für die Verletzung dieser Pflichten haftet der Ticketerwerber nach den gesetzlichen Vorschriften.


17.15.     Der Ticketerwerber hat für die von ihm verursachten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen und behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Im Fall einer (und sei es behördlichen oder gerichtlichen) Inanspruchnahme des Verwenders für solche Verunreinigungen hat der Ticketerwerber die RNL freizustellen und den RNL den ihrer aus der Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, es liegt kein dem Ticketerwerber zurechenbares Verschulden vor.


17.16.     Eine weitergehende Haftung und Einstandspflicht des Ticketerwerbers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

18. Ergänzungen und Änderungen

Die RNL sind bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese Ticket-AGB und/oder die jeweils gültige Preisliste der RNL mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Ticketerwerber zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Ticketerwerber schriftlich (per E-Mail genügt) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Ticketerwerber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt die RNL haben auf diese Wirkung des ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Ticketerwerbers ist an die in Ziff. 5.2 genannte Kontaktadresse zu richten.

19.     Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

19.1    Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.


19.2   Die RNL weisen darauf hin, dass sie nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

20.     Gerichtsstand, anwendbares Recht

20.1.     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


20.2.     Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Heidelberg zuständige Gericht.

21. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser Ticket-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen den RNL und rechtmäßigem Ticketerwerber noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.