Hausordnung SNP DOME

Die Bau- und Servicegesellschaft mbH Heidelberg (im Folgenden „Betreiberin“) betreibt den SNP dome zur Durchführung von Sport- und sonstigen Großveranstaltungen durch Dritte („Veranstalter“). 

Mit dem Betreten des SNP dome und der dazugehörigen Außenanlagen erkennen alle Besucher die nachstehende Hallenordnung an und verpflichten sich, ihre Ge- und Verbote einzuhalten. Veranstalter erkennen diese Hallenordnung als verbindlich an und verpflichten sich, diese vollständig ihren Mitarbeitern und anderen an der Veranstaltung teilnehmenden Personen bekannt zu machen und zur Einhaltung zu verpflichten. Während der Veranstaltung unterliegt das Recht zur Durchsetzung der Hallenordnung den Sicherheitskräften der Betreiberin, des Veranstalters und Polizei- Ordnungskräften. Ihre Anordnungen sind zwingend einzuhalten. Das Hausrecht hat die Betreiberin, soweit es nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf den Veranstalter übertragen wird. Bei einer gemeinsamen Ausübung des Hausrechts oder bei Abgrenzungsfragen, hat das Haus- und Anordnungsrecht der Betreiberin Vorrang.

 1.  Geltungsbereich

Diese Hallenordnung gilt für alle zugänglichen Bereiche und Flächen des SNP dome einschließlich der Außenflächen. Sie ist während aller Veranstaltungen einschließlich Pausen, eventueller vorzeitiger Einlasszeiten, Aufbau- und Abbauzeiten, Autogrammstunden u.ä. gültig. 

2.  Berechtigte Nutzer

  1. Der Aufenthalt ist ausschließlich Personen gestattet, die ihr Recht zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung durch ein gültiges Ticket oder ein sonstiges, die Teilnahme- und den Aufenthalt in der Halle gestattendes Dokument, z.B. eine Akkreditierung, nachweisen können. Tickets und sonstige Nachweisdokumente sind während des gesamten Aufenthaltes mit sich zu führen und nicht übertragbar.
  2. Kann der Besucher die Teilnahme- bzw. Aufenthaltsberechtigung nicht vor Ort unmittelbar nachweisen, sind der Sicherheitsdienst der Betreiberin, des Veranstalters oder Mitarbeiter der Polizei berechtigt, den Zutritt zu verwehren und den Besucher aus der Halle zu verweisen.
  3. Für den Zutritt zu besonderen Bereichen, z.B. VIP-Logen, Businessbereich oder Lounge, sind entsprechende Sonderberechtigungsnachweise vorzulegen. Bei Missbrauch von Karten oder Dokumenten kann das Sicherheitspersonal diese ersatzlos einziehen und den Besucher auch für die gesamte Halle von der Veranstaltung ausschließen. 
  4. Tickets verlieren bei Verlassen der Halle ihre Gültigkeit, soweit der Veranstalter nichts anderes geregelt hat, z.B. Rückkehrberechtigungen. Für das Ticketing ist ausschließlich der Veranstalter zuständig.  
  5. Es ist verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege für den Verkauf- oder Vertrieb zu nutzen, Verkaufsstände aufzustellen und Tickets in der Sportstätte und den zu ihr gehörenden Gelände im Wege des Zweitmarktes zu verkaufen.
  6. Nutzer, die über eine wirksame Genehmigung der Betreiberin oder des Veranstalters zum Verkauf von Fanartikeln oder Vergleichbarem verfügen, haben sich ausschließlich an dem ihnen zugewiesenen Platz und das angemeldete Sortiment zu halten und keine Sachen, die im Geltungsbereich der Hallenordnung nicht mitgeführt werden dürfen, feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen. 
  7. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Blindenhunde sind für den darauf angewiesenen Besucher ausgenommen.

3.  Kontrollen

  1. Die für die Veranstaltung jeweils geltenden Kontrollen sind von den Besuchern zu akzeptieren. Dem Sicherheitsdienst der Betreiberin, des Veranstalters oder Polizei- und Ordnungskräften sind bei Einlass sowie auf Verlangen auch in der Halle jederzeit Tickets oder sonstige Aufenthaltsberechtigungsbelege zu Kontrollzwecken ohne weitere Grundangabe vorzuzeigen; ergänzend kann die Vorlage und zu Kontrollzwecken auch Aushändigung eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses von der jeweiligen Kontrollperson verlangt werden. 
  2. Für personalisierte Tickets oder andere Zugangsdokumente sind die Sicherheitskräfte befugt, andere Identitätspapiere als den Personalausweis oder den Reisepass als ungenügend zurückzuweisen.
  3. Sollte sich ergeben, dass gegen den Besucher ein gültiges Hallen., bzw. Stadionverbot vorliegt, ist dieser vom Betretungs- und Aufenthaltsrecht ausgeschlossen und wird aus der Halle verwiesen. Sollte eine Person alkoholisiert oder unter dem Einfluss von sonstigen Rauschmitteln mit wahrnehmbaren Ausfallerscheinungen stehen, bewaffnet sein, sich randalierend oder in jeglicher Weise gewalttätig oder beleidigend zeigen, erfolgt ebenfalls ein Verweis aus der Halle und von deren Gelände.
  4. Die Kontrollkräfte dürfen bei ersten Verdachtsmomenten auf ein Mitführen von Waffen oder sonstigen verbotenen Gegenständen die Person auf ein Mitführen hin untersuchen, die Kleidung und alle Taschen oder sonstigen Behältnisse kontrollieren sowie eine Ausweiskontrolle vornehmen. Wer dies ablehnt, kann ebenfalls aus der Halle verwiesen werden. Eine Erstattung von Kosten erfolgt nicht.

4.  Verhaltensregeln

  1. Betreiberin und Veranstalter möchten, dass für alle Besucher die Veranstaltung ein angenehmes Erlebnis ist. Jeder Besucher hat daher darauf zu achten, dass andere Personen oder Eigentum und Besitz anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden, d.h. keine Personen verletzt, geschädigt, belästigt oder an der Teilnahme in anderer Weise gestört werden. 
  2. Die Betreiberin hat für die barrierefreie Nutzung der Halle Bereiche ausgewiesen, in denen Besucher mit Rollstühlen oder medizinisch notwendige Gehhilfen sitzen können. Der Sicherheitsdienst ist befugt, den Besuchern eine Platzierung zuzuweisen, wenn dies aus Sicherheitsgründen zweckmäßig ist.
  3. Verboten ist das Tragen, Verbreiten oder Äußern von rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, pornografischen oder anderen gesetzes- oder verfassungswidrigen Zeichen und Aussagen, typischen Buchstabenkombinationen mit Symbolik, Parolen, Texten, Schriften, Bildern oder Symbolen. Auf dem gesamten Hallengelände einschließlich aller Gebäudebereiche ist es untersagt, sich zusammenzurotten und sich mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zu sammeln.
  4. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/juschg. Besondere Beschränkungen durch den Veranstalter, z.B. im Rahmen freiwilliger Selbstkontrolle, sind zu beachten. 
  5. Der Konsum von alkoholischen Getränken, ist auf ein vernünftiges Maß zu beschränken. Wer andere durch seinen Alkoholkonsum belästigt, stört oder die Halle und Umgebung verunreinigt, wird der Halle verwiesen.
  6. In der Halle und den nicht extra ausgewiesenen Hallenaußenbereichen besteht generelles Rauchverbot; dies gilt auch für Liquids/E-Zigaretten.
  7. Es dürfen keine Gegenstände geworfen werden. Drohnen sind nicht erlaubt.
  8. Das Beschriften, Bemalen, Zerkratzen, Bekleben u.ä. der Halle und ihrer Ausstattungen ist streng verboten. 
  9. Werbung, das Verteilen von Flugzetteln, Broschüren u.ä., Mitbringen von Werbetafeln, Postern usw. ist untersagt.
  10. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten oder sonstiges Verschmutzen der Hallenanlage, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Hygieneartikeln und sonstigen Sachen, ist untersagt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Betreiberin oder der Veranstalter hierfür ein dauerhaftes Hausverbot aussprechen kann.
  11. Bei platzbezogenen Tickets ist der Aufenthalt der Ticketinhaber im Zuschauerbereich auf diesen Platz beschränkt, es sei denn aus anlassbezogenen Gründen erfolgt eine anderslautende Anordnung durch die Sicherheitskräfte, z.B. zur Vermeidung von Fan-Konflikten. Auf Sitzplätzen wird nicht gestanden und auf Stehplätzen nicht gesessen. Es sind die für den jeweiligen Platzbereich ausgewiesenen Zu- und Ausgänge zu nutzen.
  12. Alle Rettungswege und Notausgänge sind unbedingt freizuhalten; die Zu- und Ausgänge sind nur zum Einnehmen des Platzes und Verlassen des Halleninnenbereiches zu nutzen. Bereiche, die nicht für die allgemeine Benutzung während der Veranstaltung bestimmt sind (z.B. Spielfeldbande, Absperrungen, Träger der Beleuchtung oder sonstigen Technik, Kamerabereiche, Nebenflächen und Verankerungen u.ä.) sind nicht zu betreten. 
  13. Feuermelder, Hydranten, Heiz- und Lüftungsanlagen, Zugänge zu technischen Einrichtungen,   Verteilungs- und Schalttafeln sind ebenfalls freizuhalten.
  14. Campieren oder Aufenthalt vor und nach der Veranstaltung ist, soweit dies nicht Bestandteil der Veranstaltung selbst ist (Feste u.ä.), untersagt. In der gesamten Halle herrscht Vermummungsverbot 

5.  verbotene Gegenstände

Es dürfen durch Besucher nicht mitgeführt werden:

  1. Waffen (auch keine Attrappen/Spielzeugwaffen) und sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, z.B. Messer, Feuerwaffen, Schlagutensilien, Laserpointer, Pfefferspray, Glasflaschen und sonstige Glasgegenstände, ätzende oder brennbare Flüssigkeiten oder Gase, Spraydosen und alle Gasdruckbehälter, Nebelwerfer, Rauch-oder Stinkbomben,
  2. Pyrotechnik- auch Bengalfeuer, Knallkörper, offenes Feuer,
  3. Alkohol und sonstige Drogen einschließlich aller Zubehörutensilien,
  4. Verkaufswaren und Werbematerial, soweit nicht eine Genehmigung des Betreibers oder Veranstalters hierzu besteht,
  5. Jede Art fremdenfeindliche, antisemitische oder andere religionsfreiheitsverletzende- oder rassistische Propaganda oder gewaltverherrlichendes, sexistisches oder diskriminierendes Material,
  6. Sichtbehindernde Flaggen/Fahnen und andere Gegenstände, welche geeignet sind, die Sicht anderer zu behindern; Instrumente und Geräte zur Lärmverursachung (Pfeifen, Trompeten, Schlaginstrumente, Vuvuzelas, Megaphone u.ä.),
  7. Zur Datenaufzeichnung oder zum Streaming geeignete Geräte, soweit diese zur kommerziellen Verbreitung von Bild- oder Tonmaterial über die Veranstaltung eingesetzt werden, es gelten die Bedingungen des Veranstalters beim Erwerb des Tickets,
  8. sperrige Gegenstände, Stöcke, Stockschirme, Motorradhelme, Sitzerhöhungen, Leitern, Hocker, Stühle u.ä und Taschen, Beutel bzw. Rucksäcke, welche das Maß DINA4 überschreiten 
  9. Lebensmittel und Getränke, die nicht im Geltungsbereich der Halle erworben wurden, ausgenommen sind medizinisch notwendige Verpflegungen, deren Bedarf durch ein Attest nachzuweisen ist und Babynahrung für Säuglinge.

6.  Sanktionen

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften und Verhaltensregeln dieser Hallenordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung eines eventuellen Ticketpreises aus der Großsporthalle nebst dazugehörigem Gelände verwiesen werden. Eine Erstattung des Ticketpreises oder weiterer Aufwendungen, die der störende Besucher im Zusammenhang mit seiner Teilnahme hatte, findet nicht statt.  
  2. Das hiermit verbundene Hallenverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf bestimmte Bereiche und Zeiträume beschränkt werden oder sich auch nur auf bestimmte Veranstaltungen beziehen, jedoch auch auf Lebenszeit des Störers ausgesprochen werden.
  3. Bei Anhaltspunkten zu einer strafbaren Handlung wird das zuständige Personal ausnahmslos eine Anzeige erstatten; soweit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann eine Anzeige erstattet werden.
  4. Gegenstände, welche trotz Verbot mitgeführt werden, hat der Besucher abzugeben oder in Anwesenheit des Sicherheitspersonals zu entsorgen; soweit diese für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Beweismittel benötigt werden, stellt die Betreiberin oder der Veranstalter den Gegenstand sicher zur Aushändigung an die Ordnungskräfte. Für abgegebene Gegenstände übernimmt weder die Betreiberin noch der Veranstalter eine Haftung. Es werden keine überwachten oder verschließbaren Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Dauer der Veranstaltung bereitgehalten.

Geldsanktionen:

Mit dem Betreten des SNP dome akzeptiert der Besucher, dass die Betreiberin für bestimmte Verhaltensverstöße eine Geldsanktion verhängt. Mit der Geldsanktion werden weitere Sanktionen, z.B. das Hallenverbot oder Schadensersatzansprüche, insbesondere auch Sanktionen zugunsten dritter Geschädigter und/oder bei gerichtlicher Entscheidung, nicht abgegolten: 

  • Urinieren außerhalb der vorgesehenen Toilettenanlagen:  25,00 €,
  • Kleben von Aufklebern und Zetteln oder Bemalen/Zerkratzen von Hallenbestandteilen (auch Müllgefäße, Hinweisschilder u.v.m.):  25,00 €,
  • Rauchen (soweit außerhalb nicht ausdrücklich dafür vorgesehener Bereich): 25,00 €.
  • Mitführen pyrotechnischer Gegenstände: 25,00 bis 300,00 €; bei Zünden 100,00 € bis 1.000,00€
  • Werfen von Gegenständen in Richtung anderer Personen oder das Spielfeld oder der Einsatz von
  • Drohnen: 25,00 € bis 1.000,00 €
  • Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Behindern von Rettungskräften, Sanitätern oder Ordnungskräften, z.B. durch „Gaffen“, Handyaufnahmen usw.: 100,00 € bis 2.500,00 €

Der Veranstalter ist berechtigt, von Besuchern, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung Zugang zur Veranstaltung oder zu einem anderen als nach dem Ticket vorgesehenen Bereich oder Block verschafft hat, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Über derartige Strafen hat sich der Besucher im Vorfeld mit seinem Ticketkauf selbst zu informieren. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass darüberhinausgehend von verschiedenen Verbänden (z.B. DBB, 2. Basketball Bundesliga GmbH) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden können, wenn Besucher pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Personen oder das Spielfeld werfen. Der Veranstalter bzw. der Gastverein ist berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen vom Besucher, der die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw. die Gegenstände geworfen hat, Ersatz zu verlangen.

7.  Haftung

Die Haftung der Betreiberin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.  Bild- und Tonaufzeichnungen

Mit dem Betreten der Halle einschließlich des Hallengeländes erklärt sich der Besucher damit einverstanden, dass die Betreiberin und der Veranstalter im Rahmen des Betriebs, bzw. der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen, in denen auch der Besucher erfasst ist, zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu übertragen und in allen Medien zeitlich und räumlich unbegrenzt auszustrahlen.  9.  Ausnahmen Der Veranstalter kann in Einvernehmen mit der Betreiberin, der Polizei und der Feuerwehr im Einzelfall gestatten, dass Fahnen, Spruchbänder oder Instrumente sowie Klangverstärker (z.B. Megafone) eingesetzt werden dürfen. Eine derartige Ausnahme ist rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Veranstalter zu beantragen. Die Gestattung kann auch für einen regelmäßigen Einsatz und auf begrenzte Bereiche der Halle erteilt werden und ist jederzeit widerruflich.

10.  Sonstiges

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.